Allgemeine Geschäftsbedingungen der Indula GmbH (Stand 09.2013)
I. Allgemeines und Geltungsbereich
1.
Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der
Indula GmbH (nachfolgend: Indula) zu ihren gegenwärtigen und künftigen
Vertragspartnern, sofern es sich hierbei um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt.
2.
Auch ohne
ausdrücklichen Hinweis, gelten auch für bestehende bzw. laufende
Geschäftsbeziehungen beim Abschluss gleichartiger Verträge ausschließlich die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Indula in der unter
[www.Indula.de/agbs/] abrufbaren Fassung. Diese Regelung gilt nicht, sofern die
Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbaren. Auf Verlangen des
Vertragspartners händigt Indula ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
Papierform aus.
3.
Abweichende,
ergänzende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen eines
Vertragspartners der Indula werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht
Vertragsbestandteil. Das gilt insbesondere auch bei vorbehaltsloser Ausführung,
Lieferung oder Leistung in Kenntnis der Bedingung des Geschäftspartners.
4. Als Vertragspartner gelten alle Personen, die im geschäftlichen Kontakt zur Indula stehen (Käufer, Besteller und sonstige Kunden).
II. Vertragsschluss
1.
Vertragsgrundlage
zwischen der Indula und ihrem Vertragspartner sind ausschließlich schriftlich
fixierte Aufträge. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst
durch die schriftliche Bestätigung der Indula Vertragsbestandteil. Ebenso
bedürfen Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre
Änderungen und Ergänzungen der Schriftform, um Vertragsbestandteil zu werden.
2.
Angebote der
Indula sind freibleibend. Die Indula behält sich vor, Änderungen hinsichtlich
der Preise, Mengen, Lieferfrist, Nebenleistungen oder Lieferungsmöglichkeiten
vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Dokumentationen (bspw. Pläne und
Zeichnungen) und sonstige Produktbeschreibungen.
3. Die Annahme erfolgt durch die Unterschrift auf dem verbindlichen Angebot durch den Vertragspartner der Indula. Leistet der Vertragspartner der Indula nicht innerhalb von 7 Tagen seine Unterschrift auf dem verbindlichen Angebot, ist die Indula nicht mehr verpflichtet, dieses aufrechtzuerhalten. Der Vertragspartner hält sich 6 Wochen an seine Unterschrift auf dem verbindlichen Angebot gebunden.
4.
Mit der
unterschriebenen Annahme erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte
Ware bzw. Leistung erwerben, bzw. den Auftrag erteilen zu wollen. Die Indula
ist berechtigt, dass in der Annahme liegende Angebot innerhalb von zwei Wochen durch
eine Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung anzunehmen und damit
ein Vertragsverhältnis zu begründen.
5.
Der
Vertragspartner hat der Indula alle für die Bearbeitung relevanten Daten
schriftlich zu übermitteln, wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakte
Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift, Glanzgrad und eventuell zusätzlich
gewünschter Bearbeitung. Fehlen notwendige Informationen, trägt der
Vertragspartner jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche erteilte
Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich von
Indula bestätigt werden.
6. Indula behält sich an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Beschreibungen körperlicher und unkörperlicher Art ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Erhält der Kunde derartige Gegenstände und kommt ein Vertragsverhältnis nicht zustande, hat er diese kostenfrei an Indula zurückzusenden. Gleiches gilt, wenn die Geschäftsbeziehung beendet ist. Dies gilt auch für angefertigte Kopien. Die Geltendmachung eins Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
III. Lieferung, Lieferzeit und Abnahme
1.
Angaben zu
Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, die Indula
hat diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche
Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2.
Die Lieferfrist
beginnt vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 3 ohne gesonderte Vereinbarung mit
Vertragsschluss und ist eingehalten, wenn bis Ende der jeweiligen Lieferfrist
die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die
Versandbereitschaft der Ware durch die Indula angezeigt ist.
3.
Die
Lieferfristen beginnen nicht, solange der Vertragspartner der Indula nicht alle
notwendigen technischen Unterlagen beigebracht und sonstige kaufmännischen
Pflichten erfüllt hat (bspw. technische Zeichnungen, vereinbarte Anzahlung,
etc.). Die Indula ist bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den
Vertragspartner nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Anwendbarkeit
des § 643 BGB ist zusätzlich erforderlich, dass die Indula dem Vertragspartner
darauf hinweist, dass sie beabsichtigt, nach Fristablauf den Vertrag zu
kündigen. Schadensersatzansprüche (bspw. § 642 BGB) jeglicher Art bleiben
vorbehalten.
4. Sollte die Indula verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Indula nicht zu vertreten hat, nicht einhalten können (z.B. Höhere Gewalt, Rohstoffmangel, Nichtverfügbarkeit der Leistung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, Streik, behördliche Anordnungen), ist Indula nicht mehr an die Lieferfrist gebunden. Bei der Auswahl der Zulieferer haftet Indula nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.
5. In dem Fall der unverschuldeten Verzögerung wird Indula den Vertragspartner unverzüglich informieren und, sofern möglich, einen neuen voraussichtlichen Lieferfrist mitteilen. Entfällt auch innerhalb der neuen Lieferfrist der Grund der Verzögerung nicht, ist Indula berechtigt, das Vertragsverhältnis einseitig durch Rücktritt oder Kündigung vollständig oder teilweise aufzuheben. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistung bleiben für Indula unberührt.
6.
Indula ist
berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen. Ebenso ist Indula
zur Mehr- und Minderlieferung von bis zu 5% befugt.
7.
Wird auf Wunsch
des Vertragspartners eine Verschiebung der Lieferfrist vereinbart, so ist die
Indula berechtigt, die vereinbarte Gegenleistung zu dem Zeitpunkt zu verlangen,
zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Die Vereinbarung über
die Verschiebung von solchen Terminen bedarf in jedem Fall der Schriftform.
8.
Der Eintritt des
Lieferverzugs durch die Indula bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen.
In jedem Fall bedarf es hierfür jedoch eine Mahnung des Vertragspartners. Die
Mahnung bedarf für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Weiterhin muss die
Nachfrist angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei
besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
9. Der Sitz der Indula ist Leistungsort. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Abweichend davon ist Leistungsort von Beratungsleistung der Ort, an dem die Beratung erbracht wird.
IV. Verpackung und Versand
1.
Grundsätzlich
ist der Vertragspartner für die Abholung der Ware verantwortlich. Sofern
schriftlich vereinbart wird, dass die Indula für den Abtransport der Ware zu
sorgen hat, hat der Vertragspartner der Indula hierzu schriftliche Vorgaben zu
übermitteln. Unterbleibt eine entsprechende Übermittlung, erfolgt die Auswahl
der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges durch die Indula. Bei
dieser Auswahl haftet die Indula nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2.
Sofern der
Vertragspartner eine Lieferung wünscht, erfolgt diese auf seine Kosten. Die
Lieferungen werden auf Kosten des Vertragspartners fach- und handelsüblich
verpackt.
3.
Transport- und sonstige
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Euro-Paletten. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Die Indula versichert die Lieferung an den Vertragspartner, sofern dieser dies wünscht und sich verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu tragen und eine Versicherung mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
V. Gefahrtragung und Gefahrübergang
1.
Die Gefahr geht
auf den Vertragspartner über, sobald das Produkt das Betriebsgelände der Indula
oder das Lager verlassen hat. Das gilt auch für Teillieferungen, Lieferungen im
Rahmen der Nacherfüllungen. Ebenso gilt diese Regelung für den Fall, dass
Indula weitere Leistungen übernimmt, wie insbesondere Versandkosten oder
Anlieferungen. Soweit bei Vorliegen eines Werkvertrages eine Abnahme zu
erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, die Leistung nach vertragsgemäßer Erbringung unverzüglich
abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert
werden. Ferner gilt auch die Regelung des § 640 BGB, mit der Maßgabe, dass eine
Frist von eine Woche als angemessen gilt. Im Falle der Teillieferungen ist der
Vertragspartner auch zu Teilabnahmen verpflichtet.
2.
Die Indula
haftet nicht für Schäden an Gegenständen die in ihren Besitz gelangt sind und
die sich im Eigentum oder im mittelbaren Besitz des Vertragspartners befinden.
Dies gilt nicht, wenn die Indula den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht hat. Die Gefahr der zufälligen oder fahrlässigen Beschädigungen und
des Untergangs trägt allein der Vertragspartner.
3.
Wird die Ware ab
Werk dem Vertragspartner auf dessen schriftlichen Wunsch zugeschickt (siehe: IV.2),
geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens mit dem
Verlassen des Werks oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Indula nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
VI. Pflichten des Vertragspartners
1.
Der
Vertragspartner der Indula ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen
unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung
entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen
fachkundigen Mitarbeiter gründlich untersuchen zu lassen und erkennbare und/
oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des
Fehlers zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Vertragspartners ist erfüllt,
wenn der Vertragspartner die Leistungen und Lieferungen der Indula gründlich
auf Verwendbarkeit in der konkreten Applikation testet, bevor er mit der
Nutzung des Produkts beginnt, sowie vor Auslieferung seiner Produkte an seine
Kunden einen Funktionstest durchführt. Dies gilt auch für Gegenstände, die der
Vertragspartner unentgeltlich oder im Rahmen der Gewährleistung erhält.
2.
Der
Vertragspartner hat die zur Beschichtung bestimmte Ware mangels anderer
Vereinbarungen gereinigt, d.h. insbesondere silikon- und halogenfrei sowie frei
von Beschriftungen, Bearbeitungsrückständen, Rost, Verschmutzungen,
Klebebändern oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben. Entspricht die
übergebende Ware nicht diesen Anforderungen, übernimmt Indula keine
Gewährleistung. Wird eine ungereinigte Ware durch den Vertragspartner
angeliefert und sind dadurch bedingt, Leistungen über den vertraglichen
Leistungsumfang hinaus notwendig oder vom Vertragspartner gewünscht, hat der
Vertragspartner die über die vereinbarte Gegenleistung hinausgehenden
Mehrkosten zu ersetzten.
3.
Der
Vertragspartner steht dafür ein, dass an allen zum Zwecke der Lieferung,
Leistung und Herstellung übergebenen Unterlagen, Gegenstände, etc. keine
Schutzrechte bestehen bzw. Schutzrechte durch etwaige Ver- oder Bearbeitung
nicht verletzt werden. Der Vertragspartner hat Indula von entsprechenden
Ansprüchen Dritter freizustellen und etwaige Schäden zu ersetzen.
4.
Der
Vertragspartner erkennt an, dass die Indula für eine erfolgreiche und
zeitgerechte Durchführung ihrer Leistung auf die umfassende Mitwirkung des
Vertragspartners angewiesen ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher,
sämtliche für die sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen
Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
5.
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, hat Indula das Recht, vom Vertrag nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Zahlt der
Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf Indula diese Rechte nur
geltend machen, wenn sie dem Vertragspartner zuvor eine angemessene Nachfrist
gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Indula gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts (siehe VIII.) pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebesgefahr und Vandalismus zum Neuwert zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner die Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer an Indula ab. Indula nimmt diese Abtretung an. Sollte eine Abtretung unzulässig sein, weist der Vertragspartner den Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen an Indula zu leisten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Vertragspartner hat auf Verlangen der Indula den Abschluss der Versicherung durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.
VII. Preise und Zahlung
1.
Sofern zwischen
den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise ab Werk zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Öffentliche Abgaben
(Zoll, Steuern, Gebühren, etc.) trägt der Vertragspartner.
2.
Sollte für die
Lieferung und Leistung kein Preis ausdrücklich vereinbart sein, gilt der Preis
als vereinbart, welcher sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Preisliste der Indula ergibt. Dienstleistungen werden in jedem Fall
nach Aufwand bemessen.
3.
Tritt nach der
Auftragserteilung eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer Preisfaktoren
(Löhne, Materialbeschaffung, Energiekosten, etc.) ein, verpflichten sich die
Vertragspartner zu Neuverhandlungen des vereinbarten Preises. Hierbei ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Anpassung des vereinbarten Preises in
dem Verhältnis der Steigerung oder Senkung des geänderten Faktors erfolgt. Dies
gilt insbesondere auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der auf diese
Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der
ursprünglich vereinbarte Preis. Die Anpassung erfolgt nicht zur
Gewinnsteigerung.
4.
Zahlungen sind
ohne besondere Vereinbarung unverzüglich nach Leistungserbringung und Eingang
der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen
zahlbar. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein ausreichendes Kreditlimit
des Warenkreditversicherers zur Verfügung steht. Sollte das Kreditlimit nicht
ausreichen, behält sich die Indula vor, eine Vorauszahlung zu verlangen.
5.
Angestellte der
Indula dürfen Barzahlungen nur bei Inkassovollmacht annehmen.
6.
Wechsel und
Schecks werden grundsätzlich nicht angenommen. Vereinbaren die Vertragsparteien
etwas anderes, gilt die Annahme nur als zahlungshalber. Der Vertragspartner hat
die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu zahlen. Diese
sind sofort fällig. Für fristgerechtes Inkasso oder rechtzeitigen Protest
haftet die Indula nicht, sofern sie leicht fahrlässig handelt.
7.
Sollte sich der
Vertragspartner im Zahlungsverzug befinden, hat er Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht der
Indula zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt
unberührt.
8.
Wird nach
Vertragsschluss für die Indula erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis
bzw. Werklohn als Gegenleistung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des
Vertragspartners gefährdet wird (bspw. im Falle des Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), ist Indula nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), ist
Indula auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen bleiben die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung unberührt.
Weiterhin ist die Indula berechtigt, in diesem Fall die Bearbeitung und
Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung
durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft des Vertragspartners abhängig zu machen.
9.
Befindet sich
der Vertragspartner im Zahlungsverzug, ist Indula berechtigt, die von ihr
bearbeitete, gelieferte oder hergestellte Sache zurückzubehalten. Dies gilt
auch, sofern sich der Vertragspartner aus anderen Verträgen mit der Indula in
Zahlungsverzug befindet.
10.Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder
die Erklärung einer Aufrechnung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, sofern ein Anspruch gegen die Indula besteht, welcher von der
Indula anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
11.Hat der Vertragspartner ältere Verbindlichkeiten gegenüber Indula, ist Indula berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten und dort zunächst auf die entstandenen Zinsen anzurechnen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Die von Indula
gelieferten, bearbeiteten oder hergestellten Waren bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner Eigentum der Indula. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und
deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
2.
Eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der im Eigentum der Indula
befindlichen Ware (siehe VIII. 1.) vor Zahlung der gesicherten Forderung ist
dem Vertragspartner nicht gestattet.
3.
Soweit nichts
anderes vereinbart wurde, ist der Vertragspartner berechtigt, die noch im
Eigentum der Indula stehende Ware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern
und/oder zu verarbeiten. Jedoch gelten hierbei folgende Regelungen:
a.
Der
Eigentumsvorbehalt (siehe VIII.1.) erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung (§§ 946 ff. BGB) der Waren der Indula entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Indula ist hierbei als Hersteller zu
betrachten. Wird eine Ware verarbeitet, die im Eigentum eines Dritten steht, so
erwirbt Indula das Miteigentum an der Ware in dem Verhältnis der Rechnungswerte
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das
entstehende Werk dasselbe, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
bzw. das hergestellte Werk. Erlischt das Eigentum der Indula dennoch durch
Vermischung oder Verbindung, überträgt der Vertragspartner Indula bereits jetzt
die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit und verwahrt
sie unentgeltlich für Indula auf. Indula nimmt die Eigentumsübertragung an. Der
Vertragspartner verwahrt die neu hergestellte Ware unentgeltlich für die Indula
auf.
b.
Die aus dem
Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt vollständig bzw. in Höhe des
Miteigentumsanteils (siehe VIII.3.a.) an Indula ab. Indula nimmt die Abtretung
an.
c.
Der
Vertragspartner bleibt bis zum Widerruf der Indula neben der Indula zur
treuhänderischen Einziehung der Forderung ermächtigt. Indula verpflichtet sich,
ihr Einziehungsrecht nicht auszuüben, solange der Vertragspartner seiner
Zahlungsverpflichtung vollständig nachkommt und er keinen Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Sollte der Vertragspartner jedoch in
Zahlungsverzug geraten oder einen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens stellen, kann Indula verlangen, dass der Vertragspartner
ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
d. Sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung der Indula einschließlich aller Nebenforderungen (Zinsen, Koten u.a.) um mehr als 10% überstiegen wird, gibt Indula auf Verlagen des Vertragspartners Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
4.
Der
Vertragspartner hat Indula unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in Waren, die noch im Eigentum, bzw. Miteigentum der Indula stehen oder
in die im Voraus abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Hierzu hat der
Vertragspartner alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen an Indula
herauszugeben. Des Weiteren hat der Vertragspartner den Dritten auf das
Bestehen der Eigentumsrechte der Indula hinzuweisen. Der Vertragspartner hat
Indula alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs (auch Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO) oder zum Rücktransport der sich im Eigentum der Indula
befindenden Ware zu erstatten. Dies gilt nicht, sofern der Dritte Indula die
Kosten hierfür trägt.
5.
Macht Indula
Ihre Rechte aus vorstehender Ziff. VI.5. bzw. Ziff VII.8. geltend, ist der
Vertragspartner verpflichtet, Indula die in ihrem Eigentum befindliche Ware
herauszugeben und ihr hierzu Zutritt zu der Ware zu verschaffen. Weiterhin ist
Indula eine Aufstellung über die im Eigentum der Indula befindliche Ware zu
übersenden und die Ware auszusondern.
6.
An den zur
Bearbeitung an den Vertragspartner übergebenen Materialien und Gegenständen
steht der Indula zusätzlich zum gesetzlichen ein vertragliches
Werkunternehmerpfandrecht zu, bis alle Ansprüche der Indula aus dem
Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner vollständig beglichen sind. Indula
erklärt sich bereits jetzt mit dieser Vereinbarung einverstanden. Indula ist
berechtigt, die von ihr bearbeiteten Materialien und Gegenstände bis zu diesem
Zeitpunkt zurückzubehalten, ohne dass Indula hierdurch in Verzug gerät. Dies
gilt auch, wenn hierdurch der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden
kann. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht bleibt von dieser Regelung
unberührt.
7. Weiterhin überträgt der Vertragspartner der Indula das an der veredelten Ware zustehende Anwartschaftsrecht auf Erwerb oder Rückerlangung des Eigentums. Indula erklärt sich hiermit einverstanden.
IX. Grundsätze der Haftung
X. Haftung für Sachmängel
1.
Sämtliche
Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seine
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 377, 381 HGB – auch die, die
werkvertraglich vereinbart sind, nachgekommen ist (siehe VI.1.). Versäumt der
Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist
die Haftung für die Indula für nicht angezeigte Mängel ausgeschlossen.
2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann Indula nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern bzw. ein hergestelltes Werk neu herstellen (Nacherfüllung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten, trägt Indula, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Beweislast liegt beim Vertragspartner. Sollte sich herausstellen, dass kein Mangel vorliegt, ist Indula berechtigt, die entstandenen Kosten vom Vertragspartner im Rahmen des Aufwendungsersatzes ersetzt zu verlangen. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Vertragspartner als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
3.
Erhöhen sich die
Aufwendungen der Indula zur Mängelbeseitigung deshalb, weil der Vertragspartner
den Liefergegenstand an einem anderen Ort als die Lieferadresse verbracht hat,
sind die Mehrkosten vom Vertragspartner zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die
Verbringung dem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
4.
Personal- und
Sachkosten, die der Vertragspartner wegen der Mangelhaftigkeit der Leistung
geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
5.
Der
Vertragspartner wird Indula bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung
unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt,
Indula umfassend informiert und Indula die für die Mängelbeseitigung
erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
6.
Sendet der
Vertragspartner mangelhafte Ware zum Zwecke der Nacherfüllung an Indula zurück,
trägt der Vertragspartner die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
Verschlechterung der Ware bis zum Zeitpunkt der Annahme durch die Indula an
deren Geschäftssitz. Rücksendungen bedürfen zudem der schriftlichen
Einwilligung durch die Indula.
7.
Erfüllungs- und
Gewährleistungsansprüche sind im Rahmen nachfolgender Regelungen
ausgeschlossen:
a.
Bei nicht sach-
und bestimmungsgemäßer Lagerung, Einbau, Inbetriebnahme oder Nutzung durch den
Vertragspartner oder einem Dritten.
b.
Bei Verschleiß.
c.
Bei nicht
ordnungsgemäßer Wartung.
d.
Bei Verwendung
nicht geeigneter Betriebsmittel.
e.
Bei Schäden, die
durch Reparaturarbeiten oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen und die von
Indula nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind. Die Darlegungs-
und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt
bei dem Vertragspartner.
f.
Bei
Auftragsarbeiten, die auf fehlerhafte oder nicht lackiergerechte Materialen
und/ oder Planung beruhen, es sei denn diese Arbeiten sind durch Indula und
nicht durch Dritte durchgeführt worden.
g.
g. Bei
arbeitsbedingten Ausschuss, Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% und
Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf – auch von vorliegenden Mustern –
innerhalb der branchenüblichen Toleranzen.
h. h. Bei Transport- und Montageschäden, sofern diese nicht von Indula verursacht und Indula diese nicht zu vertreten hat, wenn der Mangel auf einem Verstoß des Vertragspartners gemäß Ziff. II.5. beruht.
XI. Haftung für Rechtsmängel
1.
Sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist Indula vorbehaltlich Ziff. VI.3.
verpflichtet, ihre Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutz- und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Indula
Ansprüche gegen den Vertragspartner erhebt, haftet die Indula dem
Vertragspartner innerhalb der Verjährungsfrist (siehe XII.) wie folgt:
a.
Indula wird nach
ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein
Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird oder die Leistung austauschen. Sollte Indula dies zu angemessenen
Bedingungen nicht möglich sein, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen
Rücktritts- oder Kündigungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendung stehen
dem Vertragspartner hingegen nicht zu.
b.
Die Haftung für
Rechtsmängel setzt voraus, dass der Vertragspartner die Indula über die vom
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich aufklärt, eine
Verletzung nicht anerkennt und der Indula alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehaltslos überlässt. Sofern der Vertragspartner die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
einstellt, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung verbunden
ist.
c.
Ansprüche des
Vertragspartners sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtverletzung zu
vertreten hat. Ebenso sind Ansprüche des Vertragspartners wegen
Schutzrechtverletzungen ausgeschlossen, soweit diese durch Vorgaben des
Vertragspartners, durch eine von der Indula nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht worden sind, dass die Lieferung vom Vertragspartner
verändert oder zusammen mit nicht von der Indula gelieferten Produkten gesetzt
wird.
d. Weitergehende als die vorstehend genannten Ansprüche des Vertragspartners gegen die Indula wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XII. Verjährung
1.
Abweichend von
den gesetzlichen Vorschriften (§§ 438 Absatz 1 Ziff. 3, 634a Absatz 1 Ziff. 1
BGB) beträgt die allgemeine Verjährungsfrist ein Jahr. Lediglich in den Fällen
des §§ 438 Absatz 1 Ziff. 1, 479 Absatz 1 und 634a Absatz 1 Ziff. 2 BGB beläuft
sie sich auf drei Jahre.
2.
Die Verjährung
beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei einer Werkleistung mit
der Abnahme.
3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Auch bleiben bei der Haftung aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung und bei der Haftung in den in Ziff. IX.1. genannten Ausnahmefällen die gesetzlichen Verjährungsfristen bestehen.
XIII. Geheimhaltung
1.
Die
Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung. Hierzu haben
sie sämtliche vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen
Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (Unterlagen,
Informationen, Muster, Software, etc.), die rechtlich geschützt sind oder
offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als
vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus, vertraulich
zu behandeln. Dies gilt nicht, sofern das Geheimnis ohne Verstoß gegen die
Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt wurde, kein rechtlich schützenswertes
Interesse besteht, oder der andere Vertragspartner der Veröffentlichung
schriftlich zustimmt.
2.
Der
Vertragspartner macht die der Geheimhaltung unterliegenden Gegenstände nur
seinen Mitarbeitern und denjenigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur
Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. Hierzu belehrt er diese Personen über die
Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Gegenstände.
3. Die Indula ihrerseits bearbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der Vertragspartner berechtigt die Indula, ihn als Referenzkunden zu benennen. Hierzu ist Indula berechtigt, dass Logo des Vertragspartners zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung gestört ist oder der Vertragspartner der Verwendung schriftlich widerspricht.
XIV. Schlussbestimmungen
1.
Für diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen Rechtsbeziehungen zwischen Indula
und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss aller internationalen und supranationalen Rechtsordnungen,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
2.
Alle Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die
Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von
Dokumenten durch Telefax, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes
bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben
werden.
3.
Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Geschäftsverhältnis
zur Indula ist das am Sitz der Indula jeweils zuständige Gericht, sofern der
Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einer solchen Person
gleichgestellt ist, oder seinen Sitz im Ausland hat.
4.
Indula ist
berechtigt, ihre Rechte auch am Sitz des Vertragspartners bei dem dort
zuständigen Gericht geltend zu machen.
5.
Bei der
Bestimmung der Höhe eines Ersatzanspruches aus oder in Zusammenhang mit einem
Vertragsverhältnis der Indula sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art,
Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung, etwaige Verursachungs- und oder
Verschuldsbeiträge des Vertragspartners und eine besonders ungünstige Situation
während der Auftragserfüllung angemessen zu Gunsten der Indula zu
berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und
Aufwendungen die die Indula tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert des Teils bzw. der vertragsgemäßen Leistung stehen.
6. Sollte eine einzelne Bestimmung der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass eine Regelung unvollständig ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder unvollständige Regelung durch eine solche zu ersetzen, die nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Regelungen einer Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.